Schließlich war dem Betroffenen auch die beantragte Umsatzsteuer zu erstatten. Für die Frage, ob einem Freigesprochenen die von seinem Verteidiger in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erstattet werden kann, komme es nach § 464b S. 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht darauf an, ob der Freigesprochene generell vorsteuerabzugsberechtigt ist, sondern, ob er die von seinem Verteidiger in Rechnung gestellten Beträge tatsächlich als Vorsteuer abziehen könne (LG Berlin, Beschl. v. 8.1.1996 – 519 Qs 463/95). Für das Strafverfahren könne in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Vorsteuer auf Verteidigerkosten nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann, weil es sich bei der Verteidigertätigkeit nicht um eine Leistung für das Unternehmen des Freigesprochenen i.S.d. § 15 UStG handelt (LG Berlin, a.a.O.; vgl. auch BFH, Urt. v. 11.4.2013 – V R 29/10, BFHE 241, 438, BStBl Il 2013, 840). Diese Grundsätze müssten evident auch für das ebenfalls von einem Sanktionscharakter geprägten Ordnungswidrigkeitenrecht gelten. Hier gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es dem Betroffenen möglich gewesen sei, die Kosten der Verteidigung aufgrund seiner unternehmerischen Tätigkeit als Maschinentechniker als Vorsteuer abzuziehen.

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