Anders sieht dies möglicherweise der Prozessbevollmächtigte des Beklagten. Stützt sich der Beklagtenvertreter auf die Entscheidungen des LAG Berlin-Brandenburg und des BAG, je a.a.O., wird der zulasten seines Mandanten ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss auf seinen Rechtsbehelf hin aufgehoben. Folgt das Berufungsgericht dem BAG und berichtigt die beiden unzulässigen Teilkostenentscheidungen durch Erlass einer einheitlichen Kostenentscheidung mit Quote, kann der Beklagte erreichen, dass der neue Kostenfestsetzungsbeschluss auf der Grundlage der berichtigten Kostenentscheidung erst einige Wochen oder sogar Monate später ergeht. Außerdem beginnt die Verzinsung des Erstattungsbetrages ebenfalls später. Inhaltlich wird der neue Kostenfestsetzungsbeschluss wohl dem ersten Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechen. Der Vorteil für den Beklagten durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss liegt damit in einer zeitlichen Verzögerung und späteren Verzinsung des Erstattungsbetrags.

Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 9/2023, S. 395 - 397

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