Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat für seinen Mandanten einen Kostenfestsetzungsbeschluss erwirkt, der nach – nach Auffassung des BAG allerdings unzulässigen – Ausgleichung dem Grad des Obsiegens und Unterliegens der Partei im Berufungsverfahren entspricht. Eine sofortige Beschwerde des Klägers würde dann nur dazu führen, dass das Prozessgericht, wenn es denn der Auffassung des BAG, a.a.O., folgt, die beiden Kostenentscheidungen vom 1.3. und 1.6. dahin berichtigt, dass eine einheitliche Kostenentscheidung mit Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens nach Quoten ergeht. Der vom Rechtspfleger erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss wäre dann wegen Wegfalls/Änderung der beiden Teilkostenentscheidungen wirkungslos. Die Parteien müssten dann neue Kostenfestsetzungsanträge einreichen bzw. auf die bereits eingereichten Anträge Bezug nehmen. Der Rechtspfleger müsste hieraufhin auf der Grundlage der berichtigten Kostenentscheidung einen neuen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, der aller Wahrscheinlichkeit nach dem zunächst erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss entspricht. Nur die Verzinsung der von dem Beklagten zu erstattenden Kosten beginnt frühestens mit Erlass des berichtigten Kostenbeschlusses.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wird deshalb gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss kein Rechtsmittel einlegen.

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