Die Parteien haben unter Hinweis auf die Kostenentscheidungen des Berufungsgerichts vom 1.3. und 1.6. Kostenfestsetzungsanträge eingereicht und die im Ausgangsfall berechneten außergerichtlichen Kosten geltend gemacht. Der Rechtspfleger legt die beiden Kostenentscheidungen dahin aus, dass von den Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen haben.

Wie sieht die Kostenausgleichung des Rechtspflegers aus?

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