Der Rechtspfleger ist nach Auslegung der beiden Kostenentscheidungen des Berufungsgerichts vom 1.3. und 1.6. zu dem Schluss gekommen, dass eine Ausgleichung der Kosten des Berufungsverfahrens gem. § 106 ZPO mit einer Kostenquote von 1/4 (Kläger) zu 3/4 (Beklagter) vorzunehmen ist. Gerichtskosten sollen hier außer Betracht bleiben.

Somit nimmt der Rechtspfleger folgende Kostenausgleichung vor:

Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens betragen:

 
 
1. des Klägers 639,74 EUR
2. des Beklagten 1.390,87 EUR
  Gesamt 2.030,61 EUR
  hiervon trägt der Beklagte 3/4 mit 1.522,96 EUR
  seine eigenen außergerichtlichen Kosten betragen 1.390,87 EUR
  Differenz 132,09 EUR

Diesen Betrag hat der Beklagte an den Kläger zu erstatten.

Der Rechtspfleger erlässt somit einen Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem er die von dem Beklagten an den Kläger nach Ausgleichung zu erstattenden Kosten auf 132,09 EUR festsetzt.

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