Der Rechtspfleger ist nach Auslegung der beiden Kostenentscheidungen des Berufungsgerichts vom 1.3. und 1.6. zu dem Schluss gekommen, dass eine Ausgleichung der Kosten des Berufungsverfahrens gem. § 106 ZPO mit einer Kostenquote von 1/4 (Kläger) zu 3/4 (Beklagter) vorzunehmen ist. Gerichtskosten sollen hier außer Betracht bleiben.
Somit nimmt der Rechtspfleger folgende Kostenausgleichung vor:
Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens betragen:
1. | des Klägers | 639,74 EUR |
2. | des Beklagten | 1.390,87 EUR |
Gesamt | 2.030,61 EUR | |
hiervon trägt der Beklagte 3/4 mit | 1.522,96 EUR | |
seine eigenen außergerichtlichen Kosten betragen | 1.390,87 EUR | |
Differenz | 132,09 EUR |
Diesen Betrag hat der Beklagte an den Kläger zu erstatten.
Der Rechtspfleger erlässt somit einen Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem er die von dem Beklagten an den Kläger nach Ausgleichung zu erstattenden Kosten auf 132,09 EUR festsetzt.
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