Der Kläger hat vor dem zuständigen LG gegen den Beklagten Zahlungsklage über 20.000,00 EUR erhoben. Das LG verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 15.000,00 EUR und weist die Klage i.Ü. ab. Hiergegen legt der Kläger rechtzeitig Berufung mit dem Antrag ein, den Beklagten zur Zahlung weiterer 5.000,00 EUR zu verurteilen. Erst nach Ablauf der Berufungsfrist hat der Beklagte seinerseits gegen das Urteil Berufung eingelegt und beantragt, die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils insgesamt abzuweisen.

Hieraufhin nimmt der Kläger seine Berufung zurück. Das Berufungsgericht legt dem Kläger durch Beschl. v. 1.3. die durch seine Berufung veranlassten Kosten des Berufungsverfahrens auf. Dieser Beschluss wird rechtskräftig. Durch weiteren Beschl. v. 1.6. verwirft das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten und erlegt diesem die durch seine unselbstständige Anschlussberufung veranlassten Kosten des Berufungsverfahrens auf.

Welche außergerichtlichen Kosten sind den hier nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen Parteien angefallen?

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