1. Auch in einem einstweiligen Anordnungsverfahren sind fällige Beträge bei der Bemessung des Verfahrenswertes – ggf. hälftig – zu berücksichtigen.
  2. Schließen die Beteiligten in einem einstweiligen Anordnungsverfahren auf Unterhalt einen Vergleich über die endgültige Unterhaltszahlung, so ergibt sich neben dem Verfahrenswert für die einstweilige Anordnung ein Vergleichsmehrwert in Höhe des Hauptsacheanspruchs.

OLG Köln, Beschl. v. 18.8.2023 – 25 WF 120/23

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