1. Im Verwaltungsstreitverfahren sind nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Dies gilt auch für einen Rechtsanwalt, der von einer Behörde beauftragt worden ist, die selbst über Volljuristen als Bedienstete verfügt.
  2. Folglich kommt es grundsätzlich weder darauf an, ob eine anwaltliche Vertretung der Behörde geboten, vertretbar oder zweckmäßig war noch darauf, ob die Behörde in anderen Verfahren von der Beauftragung eines Rechtsanwalts abgesehen hat.

OVG Münster, Beschl. v. 8.2.2023 – 4 E 477/22

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