Der Entscheidung des OVG Münster ist zuzustimmen.

1. Grundsatz

Für die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens bestimmt § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO, dass die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig sind. Hieraus folgt, dass diese Anwaltskosten grds. bereits kraft Gesetzes als notwendig anzusehen sind, ohne dass insoweit in eine Notwendigkeitsprüfung gem. § 162 Abs. 1 VwGO einzutreten ist. Folglich bedarf es auch keiner Prüfung, ob die Inanspruchnahme anwaltlicher Vertretung im Einzelfall zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.

2. Kostenauslösende Maßnahmen des Rechtsanwalts

Der Vorbehalt der Notwendigkeit nach § 162 Abs. 1 VwGO betrifft nur die einzelnen kostenauslösenden Schritte des Prozessbevollmächtigten (s. BVerwG RVGreport 2008, 65 [Hansens] = NJW 2007, 3656; OVG Münster RVGreport 2013, 278 [Hansens]: telefonische Besprechung nach Klaglosstellung; OVG Münster AnwBl. 1991, 592 mit Entscheidungsbesprechung von Madert, AnwBl. 1992, 262: vom Prozessbevollmächtigten verauslagte Übersetzungskosten). Somit steht zwar nicht die Beauftragung eines Rechtsanwalts zum Prozessbevollmächtigten selbst unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit nach § 162 Abs. 1 VwGO, sondern lediglich der Umfang dieser Kosten in Frage.

3. Kosten so niedrig wie möglich halten

Dies beruht auf dem Umstand, dass auch Rechtsanwälte aus dem Prozessrechtsverhältnis gehalten sind, aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit die Kosten des Verfahrens im Rahmen des Vernünftigen und Zumutbaren so niedrig wie möglich zu halten. Nur insoweit muss der Grundsatz des § 162 Abs. 1 VwGO beachtet werden, dass die Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geeignet und erforderlich waren. Dies beurteilt sich nach einem objektiven Maßstab aus der Sicht eines verständigen Beteiligten, der weder besonders ängstlich noch besonders sorglos ist. Für diese Sicht ist derjenige Zeitpunkt maßgebend, zu dem der betreffende Beteiligte die Aufwendungen veranlasst hat oder hat veranlassen dürfen. Hierfür ist ausschlaggebend, was ein verständiger Beteiligter mit Blick auf die Bedeutung der Sache sowie ihre tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit an Aufwendungen vernünftiger Weise für erforderlich halten durfte, um seine Interessen sachgerecht zu wahren. Demgegenüber spielt das eigene Gebühreninteresse des Rechtsanwalts, der die Erstattungspflicht des Prozessgegners erwartet, keine Rolle.

4. Beispiel

In Anwendung dieser Grundsätze ist es nach der Regelung des § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO zwar grds. notwendig, dass sich der Kläger schon vor der Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung im Zulassungsverfahren anwaltlich vertreten lässt. Allerdings stehen die einzelnen, Gebühren auslösenden, Schritte des Prozessbevollmächtigten unter dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO. So ist es nicht notwendig, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers schon vor der Begründung des Zulassungsantrags einen Zurückweisungsantrag stellt und hierdurch die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV auslöst. Denn zu diesem Zeitpunkt besteht kein begründeter Anlass, über die Anzeige der Vertretung des Klägers einen Sachantrag auf Zurückweisung des Zulassungsantrags zu stellen. Erst nach Vorliegen der Begründung dieses Antrags kann sich nämlich der Rechtsanwalt mit dem Inhalt und Umfang des Angriffs auf die Entscheidung der Vorinstanz sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag nebst Begründung das Verfahren fördern. Ein vor der Begründung des Zulassungsantrags gestellter Zurückweisungsantrag fördert das Verfahren hingegen nicht, weil eine sachgemäße Prüfung des Rechtsmittels mangels einer Rechtsmittelbegründung nicht möglich ist (s. den Fall des OVG Münster, Beschl. v. 6.1.2014 – 12 E 854/13).

5. Die Rechtsprechung des BGH

Insoweit gelten also für die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten im Verwaltungsstreitverfahren dieselben Grundsätze, wie sie der BGH für die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Zivilprozess entwickelt hat (s. BGH AGS 2014, 94 = RVGreport 2014, 74 [Hansens] = zfs 2014, 45 m. Anm. Hansens: Ein vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung gestellter Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ist dann notwendig, wenn das Rechtsmittel später begründet und dann zurückgenommen worden ist; BGH AGS 2007, 537 = RVGreport 2007, 427 [Hansens]: Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung nicht notwendig).

6. Ausnahmen

Die anwaltliche Vertretung als solche ist ausnahmsweise nur dann nicht notwendig, wenn diese offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan war, dem Gegner Kosten zu verursachen (VGH München, Beschl. v. 2.6.2014 – 6 C 14.903; VGH München, Beschl. v. 29.5.2009 – 6 C 08.851). Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die anwaltliche Vertretung in der gegebenen Prozesslage für die erstattungsberechtigte Partei offenkundig nutzlos war (OVG Münster, Beschl. v. 6.1.2014 – 12 E 854/13). Ein solcher Ausnahmefall wird kaum einmal gegeben sein. Er lie...

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