In dem vor dem VG Münster geführten Verwaltungsstreitverfahren hatte sich die beklagte Behörde durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Aufgrund der ihr günstigen Kostenentscheidung hat die Behörde die gesetzlichen Gebühren und Auslagen dieses Rechtsanwalts zur Festsetzung angemeldet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des VG Münster hat dem Kostenfestsetzungsantrag entsprochen.

Hiergegen hat der Kläger einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) mit der Begründung eingelegt, die Behörde verfüge über Volljuristen, durch die sich die Behörde in dem vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren hätte vertreten lassen können.

Das VG Münster hat die Erinnerung des Klägers zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hatte bei dem OVG Münster keinen Erfolg.

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