Der Rechtsanwalt war Verteidiger des Beschuldigten. Der in Berlin ansässige Rechtsanwalt hat nach Beendigung die Erstattung der zu ersetzenden Kosten i.H.v. 844,00 EUR beantragt. Darin waren 12,00 EUR für die Übersendung der Ermittlungsakte enthalten. Die Rechtspflegerin hat diese als nicht erstattungsfähig angesehen. Die dagegen eingelegte Erinnerung des Rechtsanwalts hatte keinen Erfolg.

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