Die Gebühren, die im Berufungsverfahren entstehen können, sind, wenn der Rechtsanwalt den vollen Verteidigungsauftrag erhalten hat, in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV – Gerichtliches Verfahren – Berufung – geregelt. Anfallen können danach die Gebühren nach den Nrn. 4124 ff. VV. Strukturell sind die Gebühren für das Berufungsverfahren ebenso gegliedert wie die für das erstinstanzliche Verfahren. Der Verteidiger erhält also für das Betreiben des Geschäfts die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV, und für jeden Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren die Terminsgebühr Nr. 4126 VV. Ist der Rechtsanwalt nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt, gilt Teil 4 Abschnitt 3 VV (s. dazu IV., 2.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge