Ist ein Adhäsionsverfahren anhängig, in dem der Rechtsanwalt tätig wird, entstehen ggf. die Gebühren Nrn. 4143, 4144 VV.[58] Auch diese Gebühren sind als Wertgebühren vom Gegenstandwert abhängig.[59] Richtet sich die Berufung ausschließlich gegen eine Entscheidung über die vermögensrechtlichen Ansprüche, entstehen allerdings keine Gebühren nach Nrn. 4143 f. VV, sondern gem. Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV nur die nach Nr. 4144 VV.

Für den Gebührensatz gilt:

Werden die Ansprüche erstmalig im Berufungsverfahren geltend gemacht, entsteht die Gebühr nur nach Nr. 4143 VV, da dann ein "Berufungsverfahren … über vermögensrechtliche Ansprüche" nicht vorliegt.[60] Der Rechtsanwalt erhält dann also nur das Doppelte der vollen Gebühr des § 13 RVG.
Waren die Ansprüche bereits Gegenstand der ersten Instanz, entsteht die Gebühr aus dem Satz der Nr. 4144 VV, also in Höhe des 2,5-Fachen der vollen Gebühr des § 13 RVG. Unerheblich für die Höhe der Gebühren ist, ob der Rechtsanwalt erstmalig im Berufungsverfahren tätig wird.[61]
[58] Wegen der Einzelh. der zusätzlichen Verfahrensgebühren Nrn. 4143, 4144 VV Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4143 VV Rn 1 ff. und Nr. 4144 VV Rn 1 ff.; Burhoff, RVGreport 2018, 282.
[59] Burhoff, RVGreport 2011, 281.
[60] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4143 VV Rn 30 und Nr. 4144 VV Rn 5.
[61] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4144 VV Rn 7.

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