Nimmt der Rechtsanwalt im Berufungsverfahren noch an einem der in der Nr. 4102 VV genannten (Vernehmungs-)Termine teil, entsteht dafür eine Gebühr nach Nr. 4102 VV.[38]

[38] Wegen der Einzelh. zu diesen Terminen vgl. Burhoff, AGS 2022, 241; s. auch die Kommentierung der Nr. 4102 VV bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., oder bei Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O.

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