Für die Teilnahme des Rechtsanwalts an der Hauptverhandlung im Berufungsverfahren entsteht die Terminsgebühr Nr. 4126 VV. Für diese gelten die allgemeinen Regeln für die Terminsgebühr aus Vorbem. 4 Abs. 3 VV.[24] Finden während des Berufungsverfahrens noch andere "gerichtliche Termine" außerhalb der Hauptverhandlung statt, wie z.B. eine Haftprüfung oder eine kommissarische Vernehmung, entsteht dafür neben der Terminsgebühr Nr. 4126 VV ggf. eine solche nach Nr. 4102 VV.[25]

Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr ist, dass ein Hauptverhandlungstermin im Berufungsverfahren stattgefunden und der Rechtsanwalt daran teilgenommen hat. Die Hauptverhandlung beginnt auch im Berufungsverfahren nach §§ 324 Abs. 1 S. 1, 243 Abs. 1 S. 1 StPO mit dem Aufruf zur Sache. Die Terminsgebühr entsteht daher, sofern der Rechtsanwalt beim Aufruf der Sache anwesend ist oder, wenn er beim Aufruf der Sache (noch) nicht anwesend ist, wenn er später in der Berufungshauptverhandlung auftritt/erscheint.[26] Ausreichend für das Entstehen der Terminsgebühr ist auch im Berufungsverfahren die bloße Anwesenheit des Rechtsanwalts im Termin. Er muss also auch hier keine Anträge gestellt und auch nicht zu bestimmten Fragen Stellung genommen haben. Unerheblich ist, ob der Angeklagte anwesend ist/war (s. z.B. im Fall des § 329 Abs. 1 StPO).

"Erscheint" der Rechtsanwalt zum Hauptverhandlungstermin, findet dieser aber aus Gründen, die der Rechtsanwalt nicht zu vertreten hat, nicht statt, gilt Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV zum sog. "geplatzten Termin".[27]

Befindet sich der Mandant des Rechtsanwalts zum Zeitpunkt des Hauptverhandlungstermins nicht auf freiem Fuß, entsteht die Terminsgebühr Nr. 4126 VV mit Haftzuschlag (Nr. 4127 VV i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 4 VV).[28]

Bei der Bemessung der Wahlanwaltsgebühr spielt über § 14 Abs. 1 RVG insbesondere die Dauer der Berufungshauptverhandlung eine erhebliche Rolle.[29] Sie dürfte derzeit bei durchschnittlich etwa 2,5 bis 3 Stunden liegen.[30] Geringere Hauptverhandlungsdauern werden i.d.R. als unterdurchschnittlich angesehen.[31] Wird in der Hauptverhandlung die Berufung auf einzelne Beschwerdepunkte, wie z.B. den Rechtsfolgenausspruch, beschränkt, sollte zur Kompensation der dadurch i.d.R. eingetretenen Verkürzung der Dauer der Hauptverhandlung, darauf verwiesen, dass gerade deshalb während der Vorbereitung des Termins ein erhöhter Zeitaufwand erforderlich gewesen ist.[32]

Hat der Pflichtverteidiger an einem besonders langen Berufungshauptverhandlungstermin teilgenommen, steht ihm der Längenzuschlag nach den Nrn. 4128, 4129 VV zu.[33]

[24] Vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 64 ff.; Burhoff, AGS 2022, 97.
[25] Vgl. das Beispiel bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4126 VV Rn 4; s. dazu VI., 2.
[26] Zur Terminsgebühr im erstinstanzlichen Verfahren Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4108 VV Rn 4 ff.
[27] Allgemein dazu Burhoff, AGS 2022, 193.
[28] Allgemein zum Haftzuschlag Burhoff, AGS 2023, 147.
[29] Vgl. dazu auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4108 VV Rn 23 ff. und Nr. 4126 VV Rn 13 ff.
[30] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 73 unter Hinweis auf LG Detmold StRR 1/2019, 28; LG Hannover JurBüro 2011, 304; LG Wiesbaden JurBüro 2007, 27 (3 1/2 Stunden Hauptverhandlungsdauer führen auch bei Strafmaßberufung zur Mittelgebühr).
[31] LG Neuruppin, Beschl. v. 22.12.2011 – 11 Qs 72/11 (90 Minuten deutlich unterdurchschnittlich); LG Saarbrücken, Beschl. v. 5.2.2015 – 6 Qs 17/15 (30 Minuten); s. aber auch LG Hamburg AGS 2008, 343 (HV-Dauer von 35 Minuten in der Berufung unter Berücksichtigung der Vorbereitungszeit nicht unterdurchschnittlich).
[32] Zu diesem Aspekt LG Mühlhausen AGS 2003, 402; zur Vorbereitungszeit noch LG Hamburg, a.a.O., und LG Hechingen, Beschl. v. 29.5.2020 – 3 Qs 43/20 (zeitintensive Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung kann die Festsetzung der Höchstgebühr rechtfertigen).
[33] Allgemein Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn 56 ff.

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