Ist der Verteidiger nicht Vollverteidiger, sondern nur mit Einzeltätigkeiten beauftragt, ist zu unterscheiden:

Ist der Rechtsanwalt nur mit der Einlegung der Berufung beauftragt, entsteht dafür eine Gebühr Nr. 4302 Nr. 1 VV.
Für die Anfertigung oder die Unterzeichnung der Berufungsbegründung entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4301 Nr. 2 1. Alt. VV, soweit dem Rechtsanwalt diese Tätigkeiten als Einzeltätigkeiten übertragen worden sind. Hat der Rechtsanwalt zunächst Berufung eingelegt und ist dafür eine Gebühr Nr. 4302 Nr. 1 VV entstanden, wandelt sich diese nach der Anm. zu Nr. 4301 VV in eine Gebühr nach Nr. 4301 Nr. 2 VV um, wenn der Rechtsanwalt später die Berufung auch begründet.
Gibt der Rechtsanwalt im Rahmen einer Einzeltätigkeit eine Gegenerklärung zur Berufung eines anderen Verfahrensbeteiligten ab, entsteht eine Gebühr Nr. 4301 Nr. 2 2. Alt. VV.
Ist der Rechtsanwalt nur damit beauftragt, dem Mandanten im Berufungsverfahren Beistand zu leisten, entsteht eine Nr. 4302 Nr. VV.
Für die Beistandsleistung in der Berufungshauptverhandlung erhält der Rechtsanwalt die Nr. 4301 Nr. 4 VV.

Bei (mehreren) Einzeltätigkeiten ist über die Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 2 VV § 15 Abs. 6 RVG zu beachten: Danach darf der Rechtsanwalt nicht mehr an Gebühren erhalten, als der mit der vollen Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt erhalten würde.[14]

[14] Wegen der Einzelh. Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Vorbem. 4.3 VV Rn 72 m.w.N.

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