Besondere Relevanz sollen die virtuellen Möglichkeiten für die Beantragung von PKH und Beratungshilfe haben, die zukünftig vollständig per Bild- und Tonübertragung möglich sein soll. In § 117 Abs. 4 ZPO-E wird zu diesem Zweck klargestellt, dass über den Antrag auf Bewilligung der PKH hinaus auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in geeigneten Fällen von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu Protokoll aufgenommen werden kann. Gleiches gilt im Hinblick auf die Beantragung von Beratungshilfe (§ 4 BerHG-E). Der Entwurf stellt auch fest, dass es sich bei diesen Fragen meist um "kleine" Termine ohne mehrere Parteien handeln wird und dass die meisten Geschäftsstellen bereits jetzt über die notwendigen technischen Möglichkeiten verfügen werden. Da § 4 BerHG bisher nicht ausdrücklich virtuelle Anträge eröffne, sei eine Änderung des BerHG notwendig. Aus der Formulierung "mündlich" ergebe sich nämlich nicht mit hinreichender Sicherheit, ob § 129a ZPO anwendbar ist. § 129a Abs. 1 ZPO setze die Zulässigkeit der Abgabe von Anträgen und Erklärungen "vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle" voraus. Durch die beabsichtigte Änderung in § 4 Abs. 2 BerHG werde ausdrücklich klargestellt, dass auch der Antrag auf Beratungshilfe zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden kann. Auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BerHG und die Versicherung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BerHG können aufgrund der in Abs. 3 vorgenommenen Ergänzung bei Umsetzung des Vorhabens zukünftig per Bild- und Tonübertragung abgegeben werden, wenn sich der jeweilige Einzelfall hierfür eignet. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Als für die Abgabe zu Protokoll geeignet werden insbesondere solche Fälle angesehen, bei denen die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine besondere Komplexität aufweist und bei der die Vervollständigung des Formulars ohne größeren Aufwand seitens der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden kann (bspw. im Fall eines Rechtssuchenden, der nach SGB XII laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht und daher nur eine vereinfachte Erklärung nach § 2 BerHFV abgeben muss). Sollte die Vorlage von Belegen zur Ergänzung des Antrags auf Beratungshilfe erforderlich sein, könne diese elektronisch, persönlich oder auf dem Postweg nachgereicht werden. Die Geschäftsstelle hat in diesem Fall die Antragstellerin oder den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass der Antrag erst mit Eingang der notwendigen Belege vollständig ist. Bei virtueller Antragstellung entfällt dann nach der beabsichtigten Änderung folgerichtig der Formularnutzungszwang.

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