§ 4 BerHG vom 18.6.1980,[9] das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25.6.2021[10] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 2 S. 1 wird das Wort "mündlich" durch die Wörter "vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt" ersetzt.
2. Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "In geeigneten Fällen kann die Geschäftsstelle Erklärungen und Versicherungen nach Satz 1 auch zu Protokoll aufnehmen."
[9] BGBl I, 689.
[10] BGBl I, 2154.

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