Wird das Verfahren wegen eines dauernden Verfahrenshindernisses eingestellt, fallen gem. § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse zur Last. Abweichungen von dieser Regel sind nur ausnahmsweise zulässig. Das Ermessen ist dabei jedoch erst dann eröffnet, wenn das Gericht überzeugt ist, dass die Betroffene ohne das Verfahrenshindernis verurteilt worden wäre.

LG Berlin, Beschl. v. 20.7.2023 – 510 Qs 60/23

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