Gegen die Betroffene ist durch Bußgeldbescheid wegen der Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführerin eine Geldbuße festgesetzt worden. Hiergegen hat die Betroffene Einspruch eingelegt. Mit Verfügung vom 24.1.2022 hat die Verwaltungsbehörde das Verfahren an das AG abgegeben. Jedoch hat die Amtsanwaltschaft das Verfahren erst mit Verfügung vom 5.12.2022 dem AG erstmals vorlegt. Am 9.12.2022 hat das AG einen Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Nach Hinweis der Verteidigung auf die Verfolgungsverjährung hat das AG das Verfahren mit Beschl. v. 8.6.2023 nach § 206a StPO eingestellt, weil Verfolgungsverjährung am 19.5.2022 eingetreten ist. Zugleich hat es die Kosten des Verfahrens, nicht aber die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Landeskasse auferlegt.

Gegen die Auslagenentscheidung wendet sich die Betroffene mit ihrer sofortigen Beschwerde. Diese hatte Erfolg.

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