Das Insolvenzverfahren ist mit Beschl. v. 12.1.2022 eröffnet worden und der Insolvenzverwalter hatte mit seinem Schlussbericht angezeigt, dass die Verwertung beendet worden ist. Es wurde daraufhin eine Vergütung i.H.v. 1.120,00 EUR (Anm.: geminderte Mindestgebühr gem. § 13 InsVV) sowie Auslagen i.H.v. 212,80 EUR antragsgemäß mit Beschl. v. 11.8.2022, besondere Auslagen gem. § 4 InsVV i.H.v. 126,00 EUR antragsgemäß mit Beschl. v. 18.10.2022, jeweils zzgl. 19 % USt festgesetzt. Mit Antrag v. 26.1.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Auslagenpauschale i.H.v. nunmehr 280,00 EUR, also um ein weiteres Jahr erhöht, da inzwischen ein weiteres Tätigkeitsjahr begonnen wurde. Das Gericht erkannte diese weitere Festsetzung ab. Die Auslagenpauschale ist eine für einen Jahreszeitraum anfallende Pauschale, die die Festsetzung der Auslagen im Gegensatz zur konkreten Einzelabrechnung erleichtern soll (vgl. BGH NZI 2004, 590, ZInsO 2004, 964; BeckOK-InsO/Budnik, 31. Ed., Stand: 15.4.2023, § 8 InsVV Rn 13).

Die mit Antrag v. 26.1.2023 geltend gemachte ergänzende Festsetzung der Auslagenpauschale für das zweite Jahr nebst anteiliger MwSt i.H.v. insgesamt 133,28 EUR dient der pauschalen Abdeckung der Auslagen für das gesamte zweite Jahr des eröffneten Insolvenzverfahrens und deckt somit pauschal die anfallenden Auslagen für den Zeitraum bis zum 12.1.2024 ab. Das entscheidende Gericht war jedoch der Ansicht, dass eine weitergehende Festsetzung nicht in Betracht komme, da das weitere Tätigkeitsjahr vom Verwalter selbst bedingt war, dieses nur wegen seines Rechtsmittels zu laufen begann. Eine Aufhebung innerhalb des ersten Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens war daher aufgrund eines durch den Insolvenzverwalter eingelegten Rechtsmittels gegen den Vergütungsbeschluss v. 11.8.2022 nicht möglich. Ausweislich der Akte musste eine richterliche Aufklärung bzgl. der mit Schreiben des Insolvenzverwalters v. 2.1.2023 erklärten Rücknahme des eingelegten Rechtsmittels erfolgen. Die weitergehende Festsetzung wurde daher abgelehnt.

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