1. Eine Nachtragsverteilung kann eine Vergütung dann nicht auslösen, wenn die Tätigkeit bereits mit der Vergütung des Insolvenzverwalters abgegolten ist.
  2. Eine fehlende Prüfung von Massezuflüssen durch den Verwalter im eröffneten Verfahren kann zu keiner weiteren Vergütung führen.

AG Fulda, Beschl. v. 11.4.2023 – 91 IK 11/21

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