Kommt es nach Aufhebung des Verfahrens noch zu einer Erstattung aus einer Nebenkostenabrechnung oder zu sonstigen Zuflüssen, die der Insolvenzmasse zuzuordnen ist, ist nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Nachtragsverteilung anzuordnen. Die Frage ob und in welcher Höhe ein Vergütungsanspruch hierfür besteht, ist durch die reine Anordnung der Nachtragsverteilung nicht automatisch geklärt und unterliegt unter Berücksichtigung der §§ 1, 2 InsVV den Anforderungen des § 6 InsVV. Zwar habe der BGH klargestellt, wonach eine eigenständige Vergütung für Nachtragsverteilung auch dann bestehe, wenn zuvor aufgrund einer Nullmasse lediglich eine Mindestvergütung festgesetzt worden war (BGH, Beschl. v. 22.10.2009 – IX ZB 78/08, NZI 2010, 259), jedoch begründe diese Entscheidung keinen Automatismus. Ein Fall des § 6 Abs. 1 S. 2 InsVV scheide bspw. aus, wenn ein Vermögensgegenstand in vorwerfbarer Weise noch nicht im eröffneten Verfahren verwertet wird (Zimmer, InsVV, 2. Aufl., 2021, § 6 Rn 17).

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