Ein Insolvenzverfahren wurde mit Beschl. v. 9.3.2021 eröffnet und mit Beschl. v. 19.8.2021 wieder beendet. Das Verfahren war masselos, eine Vergütung erfolgte lediglich i.H.d. Mindestvergütung aus der Staatskasse. Mit Beschl. v. 6.1.2022 ist die Nachtragsverteilung nach § 203 InsO für das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2020 angeordnet und der bisherige Insolvenzverwalter mit dem Vollzug der Nachtragsverteilung betraut worden. Mit Antrag v. 7.4.2022 begehrt der Treuhänder die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der Nachtragsverteilung i.H.v. 156,67 EUR zzgl. der gesetzlichen MwSt. Der Treuhänder legt seinem Antrag eine (Anm.: korrekt ermittelte) Berechnungsgrundlage von 666,70 EUR zugrunde. Das AG Fulda wies den Antrag auf Vergütung für die Nachtragsverteilung zurück. Begründet wurde dies damit, dass der Anspruch auf Erstattung von Nebenkosten bereits hätte im laufenden Verfahren erkannt werden müssen. Bei Berücksichtigung dort wäre das Verfahren niemals aufgehoben worden – eine zusätzliche Vergütung wäre dann nicht entstanden. Nachdem auch nur die Mindestvergütung vergütet wurde, wären insgesamt dann auch wegen des geringen Betrages keine weiteren Vergütungsansprüche hinzugekommen.

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