In der Praxis wird der Vertretungszwang im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens häufig nicht beachtet. Möglicherweise beruht dies darauf, dass in anderen kostenrechtlichen Verfahrensvorschriften Ausnahmen von dem Vertretungserfordernis im Beschwerdeverfahren ausdrücklich gesetzlich zugelassen sind. Dies gilt etwa für die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz (§ 66 Abs. 2, Abs. 5 S. 1 GKG) oder für die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes (s. § 68 Abs. 1 S. 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 5 S. 1 GKG). Für das Kostenfestsetzungsverfahren gelten jedoch solche spezialgesetzlichen Regelungen nicht. Dieses beurteilt sich nach den "normalen" verfahrensrechtlichen Regelungen des Beschwerdeverfahrens gem. §§ 146 ff. VwGO. Vorliegend war die Antragstellerin in der der angefochtenen Entscheidung des VG Bremen beigegebenen Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich auf die Beschwerdefrist und den erforderlichen Vertretungszwang hingewiesen worden. In der Praxis ist leider immer wieder festzustellen, dass die Verfahrensbeteiligten diese Rechtsbehelfsbelehrung entweder nicht lesen oder sie nicht in der gebotenen Weise beachten. Dies führt dann – wie hier auch in dem Fall des OVG Bremen – zur kostenpflichtigen Verwerfung der Beschwerde.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 9/2022, S. 425 - 426

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