1. Verfristung

Das OVG Bremen hat zunächst darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin ihre Beschwerde nicht fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO erhoben hat. Da der angefochtene Beschluss der Antragstellerin am 28.12.2021 zugestellt worden war, war die erst am 14.1.2022 erhobene Beschwerde verspätet. Die Antragstellerin sei auch über das Erfordernis der Einhaltung der Beschwerdefrist in der dem angefochtenen Beschluss beigegebenen Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß belehrt worden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe die Antragstellerin nicht vorgebracht und seien auch sonst nicht ersichtlich.

2. Vertretungszwang

Nach den weiteren Ausführungen des OVG Bremen war die von der Antragstellerin persönlich erhobene Beschwerde außerdem deshalb unzulässig, weil es an der nach § 67 Abs. 4 S. 1 und 2 VwGO erforderlichen Vertretung fehlte. Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss unterliege nämlich gem. § 67 Abs. 4 i.V.m. § 147 Abs. 1 S. 2 VwGO dem Vertretungszwang (so auch Nds. OVG AGS 2016, 310 = RVGreport 2016, 194 [Hansens]; OVG Berlin-Brandenburg AGS 2017, 247 = RVGreport 2017, 351 [Ders.]; VGH Kassel NVwZ 2009, 1445 = JurBüro 2010, 89; VGH München, Beschl. v. 24.1.2020 – 8 C 19.2496; von Eicken/Hellstab, Die Kostenfestsetzung, 24. Aufl., 2021, Kapitel 4 Rn 122). Das OVG hat darauf hingewiesen, dass dieses Vertretungserfordernis bereits für die Einlegung der Beschwerde gelte. Auch hierüber war die Antragstellerin i.Ü. in der Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß belehrt worden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge