Das VG Bremen hatte der Antragstellerin in dem bei ihm anhängigen einstweiligen Rechtschutzverfahren die Kosten dieses Verfahrens auferlegt. Auf Antrag des Antragsgegners hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle durch Beschl. v. 11.8.2021 die Kosten gegen die Antragstellerin festgesetzt. Hiergegen hat die Antragstellerin fristgerecht gem. § 165 i.V.m. § 151 VwGO einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) gestellt. Das VG Bremen hat diese Erinnerung der Antragstellerin durch Beschl. v. 21.12.2021, der der Antragstellerin am 28.12.2021 zugestellt wurde, zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin selbst am 14.1.2022 Beschwerde erhoben. Das OVG Bremen hat diese Beschwerde als unzulässig verworfen.

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