Es stellt keine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 Abs. 1 GKG dar, wenn das Gericht auf der Grundlage einer vertretbaren vorläufigen Rechtsansicht Sachverständigenbeweis erhebt und später unter Bezugnahme auf höherinstanzliche Rechtsprechung seine Ansicht ändert, sodass sich das Sachverständigengutachten als überflüssig erweist (Anschluss an OLG München, Beschl. v. 10.3.2003 – 11 W 891/03, NJW-RR 2003, 1294).
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