Das OLG bejaht den besonderen Umfang des Verfahrens i.S.d. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stelle sich als die Ausnahme dar, da die anwaltliche Mühewaltung sich von sonstigen Sachen in exorbitanter Weise abheben müsse (BGH NJW 2015, 2437 = AGS 2016, 5 = StRR 2015, 357). Dem Rechtsanwalt müsse wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit durch die gesetzlichen Gebühren eine unzumutbare Benachteiligung entstehen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.3.2022 – 5-2 StE 7/20). Nach Auffassung des OLG bedarf es allerdings keiner näheren Ausführungen, dass hier ein solcher Fall gegeben ist und die gesetzlichen Gebühren von 67.760,00 EUR nicht hinreichend sind. Es liegen 253 Band Stehordner Ermittlungsakten, 23 Band Gerichtsakten sowie Beiakten vor, zudem wird seit dem 13.4.2021 an bislang 85 Tagen verhandelt. Bereits dieser Umfang sei absolut außergewöhnlich und trage die Festsetzung einer Pauschgebühr.

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