Der an sich zuständige Einzelrichter hat die Entscheidung gem. § 51 Abs. 2 S. 4 RVG i.V.m. § 42 Abs. 3 S. 2 RVG dem Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. übertragen. Eine solche Übertragung komme nicht nur dann in Betracht, wenn schwer erträgliche Unterschiede in der Rspr. fortbestehen würden, sondern bereits dann, wenn sie entstehen können (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, § 42 Rn 25). Hier betreffe die Entscheidung den Umgang mit der Vergütung eines Rechtsanwalts in Zeiten der COVID-19-Pandemie. Diese werfe Fragen auf, die bislang, da nicht existent, gerichtlich nicht geklärt seien. Allerdings werden nach Auffassung des OLG in Zukunft in einer Vielzahl von Fällen derartige Entscheidungen zu treffen sein. Schon der Senat werde in dem vorliegenden Verfahren einer Vielzahl von Anträgen zu entscheiden haben. Die Frage, ob das Vorliegen einer solchen pandemischen Situation das Abweichen von bisherigen Grundsätzen notwendig mache, ob, abweichend von der regelmäßigen Rspr., individuelle Gesichtspunkte der Antragsteller einer Rolle zu spielen vermögen, gebiete die Herbeiführung einer Senatsentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. zu diesen, nunmehr gehäuft auftretenden Fragestellungen (vgl. auch KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl., 2018, § 30 Rn 15 ff.; Burhoff, a.a.O.).

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