Der Rechtsanwalt war für den (ehemaligen) Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG tätig. Er hat am 17.12.2021 seine Vertretung angezeigt, Akteneinsicht gefordert und mitgeteilt, dass der Beschuldigte seinem Rat folgend jedenfalls zunächst schweigen werde. Ferner beantragte er seine Beiordnung als Pflichtverteidiger, welche im Anschluss durch Beschl. v. 11.2.2022 erfolgte. Weitere Tätigkeit als Verteidiger sind nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren im Anschluss nach Gewährung von Akteneinsicht und Rückkehr der Akte ohne weitere Verfügung am 20.4.2022 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Rechtsanwalt hat die Festsetzung auch der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV beantragt. Die ist nicht festgesetzt worden. Das Rechtsmittel des Pflichtverteidigers hatte keinen Erfolg.

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