Die Gebühren der Rechtsanwältin für ihre Tätigkeit im Auslieferungsverfahren bestimmen sich nach Teil 6 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 VV. Diese Regelung ist nach den Ausführungen des OLG Zweibrücken abschließend, sodass Teil 4 VV – auch nicht ergänzend – herangezogen werden kann.

1. Grundgebühr Nr. 4100 VV

In Teil 6 VV sei lediglich die mit 348,00 EUR festgesetzte Verfahrensgebühr (Nr. 6101 VV) vorgesehen, nicht dagegen eine Grundgebühr.

2. Terminsgebühr Nr. 6102 VV

Eine Terminsgebühr sei zwar vorgesehen (Nr. 6102 VV), aber hier nicht angefallen. Im Auslieferungsverfahren löse – so das OLG – ein Termin vor dem Richter beim AG – sei es zur Entscheidung über eine Festhalteanordnung, sei es zur Verkündung eines Haftbefehls – eine Terminsgebühr nicht aus. Eine Begründung für seine Auffassung gibt das OLG allerdings nicht. Es verweist lediglich auf die Rspr. anderer OLG (vgl. III. 2.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge