Das OLG Stuttgart hat die nicht statthafte Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu deren Gunsten als Gegenvorstellung ausgelegt.

1. 6-Monats-Frist

Aufgrund einer Gegenvorstellung kommt eine Abänderung des Streitwertes nach den Ausführungen des OLG jedoch nur dann in Betracht, soweit der Streitwert gem. § 63 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 GKG noch geändert werden kann (BGH AGS 2018, 20). Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen für den Fall, dass das Gericht seine Festsetzung von Amts wegen ändern möchte. Eine solche Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

2. Beginn der 6-Monats-Frist bei Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO

Diese 6-Monats-Frist war hier nach Auffassung des OLG Stuttgart bereits verstrichen. Wenn der Rechtsstreit nämlich mit einem Prozessvergleich im schriftlichen Verfahren gem. § 278 Abs. 6 ZPO beendet werde, beginne die Frist mit der letzten Annahmeerklärung der Partei gegenüber dem Gericht. Auf die Bekanntgabe des gerichtlichen Beschlusses, mit dem das Zustandekommen des Vergleichs festgestellt werde, komme es hingegen nicht an. Dies hat das OLG Stuttgart damit begründet, der Vergleich komme bereits durch die übereinstimmenden Prozesserklärungen der Parteien zustande (s. NK-GK/N. Schneider, 3. Aufl., 2021, § 63 GKG Rn 92; N. Schneider, NJW 2017, 3764). Demgegenüber sei der Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO nur deklaratorischer Natur (OLG Hamm NJW 2011, 1373; LAG Düsseldorf ZTR 2015, 162; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., 2022, § 278 Rn 35).

Da hier die Erklärung eines der Prozessbevollmächtigten des Klägers, der Vergleichsvorschlag der Beklagten werde angenommen, am 14.10.2021 bei Gericht eingegangen war, habe mit diesem Zeitpunkt die 6-Monats-Frist begonnen. Mit Eingang der als Gegenvorstellung ausgelegten Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25.4.2022 war diese 6-Monats-Frist bereits verstrichen.

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