Im Laufe des vor dem OLG Stuttgart anhängigen Berufungsverfahren unterbreiteten die Beklagten dem Kläger mit Schriftsatz vom 11.10.2021 einen Vergleichsvorschlag. Die Erklärung des Klägervertreters, mit der der Kläger diesem Vergleichsvorschlag zugestimmt hat, ist am 14.10.2021 beim OLG Stuttgart eingegangen. Hieraufhin stellte das OLG Stuttgart gem. § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen des Vergleichs durch Beschluss, dessen Datum nicht mitgeteilt wurde, fest. Unter dem 15.10.2021 setzte das OLG Stuttgart den Streitwert fest. Hiergegen erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.4.2022 Beschwerde. Das OLG Stuttgart hat die Beschwerde als Gegenvorstellung ausgelegt und keine Veranlassung gesehen, seine Streitwertfestsetzung abzuändern.

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