Hier ist die Lage hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses umgekehrt als bei der Herabsetzung des Streitwertes. Für eine auf Heraufsetzung des Streitwertes gerichtete Gegenvorstellung des Klägers fehlte es grds. an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis deshalb, weil sich im Erfolgsfall die Gerichtsgebühren nach einem noch höheren Streitwert berechnen würden. Die Kostenlast würde somit für den Kläger noch steigen.

Für die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG im eigenen Namen erhobene Gegenvorstellung liegt demgegenüber das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor. Im Erfolgsfalle würden sich nämlich die Anwaltsgebühren nach einem höheren Gegenstandswert berechnen.

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