Der Kostenbeamte hat diesen Betrag von 1.032,33 EUR in dem Gerichtskostenansatz gegen den Kläger angesetzt. Grundlage hierfür ist § 59 Abs. 1 RVG, nach dem mit Zahlung der PKH-Anwaltsvergütung Ansprüche des dem Beklagten beigeordneten Rechtsanwalts auf die Staatskasse übergegangen sind. Der Beklagtenvertreter hat gem. § 126 Abs. 1 ZPO aufgrund der gerichtlichen Kostenentscheidung ein eigenes Beitreibungsrecht gegen den Kläger, allerdings nur wegen 7/10 der Kosten des Rechtsstreits. Dieser Anspruch ist mit Auszahlung der Vergütung seitens der Staatskasse auf diese übergegangen. Diesen übergegangenen Anspruch macht die Staatskasse gem. § 59 Abs. 2 S. 1 RVG wie Gerichtskosten gegen den Kostenschuldner (hier den Kläger) geltend. Allerdings hat der Kostenbeamte zu Unrecht die gesamten PKH-Anwaltskosten gegen den Kläger angesetzt statt nur 7/10 hiervon.

Der Umstand, dass auch dem Kläger als Kostenschuldner PKH ohne Anordnung von Raten bewilligt worden ist, steht dem Ansatz von 7/10 der PKH-Anwaltskosten des Beklagten nicht entgegen.[3] Würde nämlich der Beklagtenvertreter sein eigenes Beitreibungsrecht gem. § 126 Abs. 1 ZPO gegen den Kläger selbst geltend machen und einen entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss erwirken, könnte der Kläger dem nicht die ihm bewilligte Prozesskostenhilfe entgegenhalten (s. § 123 ZPO). Dies gilt ebenso für das auf die Staatskasse gem. § 59 Abs. 1 RVG übergegangene Beitreibungsrecht des Beklagtenvertreters.

[3] OLG München AGS 2022, 408 [Hansens], in diesem Heft.

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