1. Rechtliche Ausgangslage

Soweit dem im Wege der PKH oder VKH beigeordneten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht dieser Anspruch gem. § 59 Abs. 1 S. 1 RVG mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der danach auf die Staatskasse übergegangene Betrag wird in den Gerichtskostenansatz eingestellt und ggfs. zusammen mit den Gerichtskosten gegen den Kostenschuldner zwangsweise beigetrieben (§ 59 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. den Vorschriften des JBeitrG). So war hier das AG Kaufbeuren – FamG – verfahren. Aufgrund der Kostenentscheidung des AG hatten der Antragsteller einerseits und die Antragsgegnerin andererseits jeweils 50 % der Kosten des Verfahrens zu tragen. Damit hatte die der Antragsgegnerin im Rahmen der VKH beigeordnete Rechtsanwältin gem. § 126 Abs. 1 ZPO einen Kostenerstattungsanspruch i.H.d. Hälfte der ihr erwachsenen Anwaltsvergütung. Mit Auszahlung der VKH-Anwaltsvergütung war somit der hälftige Vergütungsbetrag auf die Landeskasse übergegangen.

2. Rechtsbehelfe gegen den Forderungsübergang

Obwohl es sich bei dem auf die Landeskasse übergegangenen Kostenerstattungsanspruch der beigeordneten Rechtsanwältin um außergerichtliche Kosten des Verfahrens handelt, kann der Kostenschuldner gegen diesen Ansatz in der Gerichtskostenrechnung mit der Erinnerung § 66 Abs. 1 GKG bzw. § 57 Abs. 1 FamGKG und ggfs. mit der Beschwerde und der weiteren Beschwerde nach den Vorschriften des GKG bzw. FamGKG vorgehen. Dies war, was die familiengerichtlichen Verfahren anging, nicht immer so klar. Nach der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung des § 59 Abs. 2 S. 3 RVG galt nämlich für die gegen den Ansatz gerichtete Erinnerung und Beschwerde die Bestimmung des § 66 GKG entsprechend. In Familiensachen richtet sich die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz jedoch nach § 57 FamGKG. Der Gesetzgeber hatte dies bei der Familienrechtsreform nicht bemerkt. Diesen Fehler hat er durch Neufassung des § 59 Abs. 2 S. 3 RVG im 2. KostRMoG behoben. Darin wird allgemein auf die Vorschriften über die Erinnerung und Beschwerde gegen den Gerichtskostenansatz verwiesen.

3. Prüfungsumfang des Gerichts

Im Rahmen dieses Rechtsbehelfs hat das Gericht zu prüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen des Forderungsübergangs nach § 59 Abs. 1 S. 1 RVG vorliegen und ob der vom Kostenbeamten in den Gerichtskostenansatz eingestellte Betrag zutrifft. Dies schließt eine Überprüfung der Höhe der Anwaltsvergütung ein. Im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG bzw. § 57 Abs. 1 FamGKG und in dem sich ggfs. anschließenden Beschwerdeverfahren ist somit auch zu prüfen, ob die zugunsten des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 55 RVG festgesetzten und dann zum Gegenstand des Forderungsübergangs gemachten Gebühren und Auslagen entstanden, festsetzbar und erstattungsfähig sind. Denn es geht um das dem beigeordneten Rechtsanwalt nach § 126 Abs. 1 ZPO zustehende Beitreibungsrecht hinsichtlich des dem Mandanten gegen den Gegner zustehenden Kostenerstattungsanspruchs, der wiederum nach § 59 Abs. 1 S. 1 RVG auf die Staatskasse übergegangen ist.

Folgerichtig hatte hier der Antragsteller Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz nach § 59 Abs. 2 S. 3 RVG i.V.m. § 57 Abs. 1 FamGKG beim AG Kaufbeuren und gegen den seine Erinnerung zurückweisenden Beschl. des Familienrichters Beschwerde beim OLG München eingelegt.

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