Nach Auffassung des LSG erstrecke sich die Umformulierung der Nr. 3106 S. 1 Nr. 1 2. Alt. VV aus dem KostRÄG 2021 auf Altfälle, da es sich nicht um eine Änderung, sondern nur um eine gesetzgeberische sprachliche Klarstellung einer zuvor geltenden Rechtslage handle, obgleich für die Vergangenheit durch den selben Senat anders entschieden wurde. Nach dem Sinn und Zweck griff diese Rechtsauffassung bereits vor dem 1.1.2021, wenngleich i.S.d. Einheit der Rechtsordnung (vgl. LSG Essen, Beschl. v. 21.1.2021 – L 5 P 39/ 20 B).

Demnach dürften fiktive Terminsgebühren auch in noch anhängigen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren zuzuerkennen sein, welche nach altem Recht abzurechnen waren (§ 60 RVG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge