Die Aufdeckung von Verfahrensverstößen gem. § 160a StPO bei Überprüfung der TKÜ-Verschriftungen durch die Verteidiger begründet eine besondere Schwierigkeit gem. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG ebenso wenig wie der Umstand, dass die Strafkammer wegen des Umfangs und/oder der Schwierigkeit der Sache gem. § 76 Abs. 2 GVG mit drei Berufsrichtern besetzt wurde.[54] Die besondere Schwierigkeit des Verfahrens in Form einer schwierigen Beweisführung/-würdigung kann sich aber daraus ergeben, dass unmittelbare Zeugen nicht zur Verfügung standen bzw. Zeugen in der Hauptverhandlung von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben.[55] Ist es in einem Auslieferungsverfahren erforderlich, sich mit Einzelheiten einer ausländischen Rechtsordnung zu befassen, so kann dies im Einzelfall geeignet sein, eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Sache zu begründen.[56] Staatsschutzsachen sind nicht generell "besonders schwierig" i.S.d. § 51 Abs. 1 RVG.[57] Ein Verfahren um streitige Rechtsfragen zum Begriff des "Glücksspiels" i.S.v. § 284 StGB, das sich zudem gegen insgesamt acht Angeklagte richtete, kann "besonders schwierig" sein.[58] Das OLG Köln hat sich mit der Zuerkennung einer Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren, in dem Angeklagten zwei Pflichtverteidiger beigeordnet waren, befasst,[59] das OLG Rostock mit der Pauschgebühr in einem sog. Überprüfungsverfahren.[60]
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