Ich hatte bereits früher[13] darauf hingewiesen, dass das 2. KostRMoG v. 23.7.2013[14] ein gesetzgeberisches Versehen aus 2004 repariert und den Anwendungsbereich des § 51 RVG auf Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen und auf Unterbringungsmaßnahmen Minderjähriger (Kindschaftssachen nach § 152 Nr. 6 und 7 FamFG) erweitert hat. Damit kann also jetzt, und zwar schon ab dem 1.8.2013, eine Pauschgebühr auch in allen Verfahren, für die sich die Gebühren nach Teil 6 Abschnitt 3 VV richten, festgesetzt werden.

Nicht geändert worden, und zwar auch nicht durch das KostRÄG 2021 v. 21.12.2020,[15] ist aber die Regelung für Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung, die nach Teil 6 Abschnitt 2 VV abgerechnet werden. Zwar sah auch hier § 109 Abs. 1 BRAGO bis zum 30.6.2004 vor, dass in diesen Verfahren die Vorschriften des Sechsten Abschnitts der BRAGO sinngemäß gelten sollten. § 99 BRAGO war Teil des Sechsten Abschnitts der BRAGO, sodass hiernach nach früherem Recht die Festsetzung einer Pauschgebühr möglich war. Für Disziplinarverfahren und Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung fehlt es im RVG aber an einer Nachfolgeregelung zu § 109 Abs. 1 BRAGO. Daher ist die Festsetzung einer Pauschgebühr in diesen Verfahren – nach wie vor – nicht möglich.[16]

[13] Burhoff, StraFo 2014, 279.
[14] BGBl I, 2586.
[15] BGBl I, 3229.
[16] S. auch BVerwG AGS 2016, 118 unter Hinweis auf die h.M. in der Lit., wie Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., Nr. 6202 VV Rn 6; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, § 51 RVG Rn 4, Stollenwerk, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., 2021, § 51 RVG Rn 6 a.E.; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 6.4 VV Rn 36.

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