Wie sich aus § 143 Abs. 2 S. 1 StPO ergebe, könne die Beiordnung allerdings aufgehoben werden. Das sei vorliegend geschehen. Die Aufhebungsmöglichkeit stehe im Ermessen des Gerichts. Allerdings seien insoweit Vertrauensgrundsätze zu beachten. Sei die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, gebiete der Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes grundsätzlich, hieran weiter festzuhalten (BeckOK StPO/Krawczyk, StPO, § 143 Rn 7, 8 m.w.N.). Eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung komme dann in Betracht, wenn das Gericht die Bestellung in grob fehlerhafter Verkennung der Voraussetzungen des § 140 StPO vorgenommen habe oder sich die für die Bestellung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben (BeckOK StPO/Krawczyk, a.a.O.). Zwar weiche hier das Urteil hinsichtlich rechtlicher Würdigung und Rechtsfolgen von dem ursprünglichen Strafbefehl erheblich ab, es lasse sich aber weder den Urteilsgründen noch dem Hauptverhandlungsprotokoll entnehmen, dass bereits zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Beschlusses eine solche wesentliche Änderung der Umstände vorgelegen habe. Der Übergang vom Strafbefehlsverfahren in das Hauptverfahren als solcher sei nach obigen Ausführungen kein solcher Umstand.

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