Das AG hat gegen den Angeklagten am 26.4.2022 einen Strafbefehl wegen Bedrohung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, erlassen. Mit Beschl. v. 12.4.2022 war bereits "für das Strafbefehlsverfahren gem. § 408b StPO" der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt worden. Nach Einspruchseinlegung beantragte der Pflichtverteidiger seine Beiordnung auch für das Hauptverfahren. In der Hauptverhandlung vom 4.7.2022 wurde der Antrag abgelehnt. Der Angeklagte wurde wegen Bedrohung zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Der Verteidiger hat "Beschwerde" gegen die Ablehnung seiner Beiordnung auch für das Hauptverfahren eingelegt. Die hatte beim LG Erfolg.

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