Nicht nur der Krieg in der Ukraine, auch die wirtschaftlichen Folgen werden das BerH-Verfahren aufwerten und erwartungsgemäß für einen höheren Andrang sorgen. Rechtsuchende werden zahlreicher in den Genuss der Beratungshilfe kommen, sodass sie angesichts gestiegener Preise und vor allem Energiekosten in den Bereich der Bedürftigkeit i.S.d. BerHG rutschen. Die aktuellen Freibeträge sind der Situation geschuldet anzupassen. Die Beratungsperson sollte bei der Berechnung der Bedürftigkeit die höheren Ausgaben einerseits, Einnahmen wie die EPP andererseits im Auge behalten. Hinsichtlich eventueller Fragen auf dem Gebiet des Ausländerrechts haben sich (im Allgemeinen) keine Veränderungen im Rahmen der Rspr. ergeben. Auch im konkreten erfolgten etwa anlässlich der aktuellen Krise keine Veränderungen. Selbstverständlich können auch geflüchtete Menschen, die häufig nicht nur Rechtsfragen auf dem Gebiet des hier (nur) abgehandelten Ausländerrechts Fragen haben werden, sondern in allen Rechtsgebieten, Beratungshilfe erhalten. Einen subsidiären Gerichtstand wird man am Orte des Aufenthaltes vermuten dürfen. Allerding darf sich die Beratung ebenfalls nicht nur auf sprachliche Hilfe oder Verständigungsschwierigkeiten reduzieren, denn dies stelle nach dem Willen vieler Gerichte eher eine tatsächliche als eine rechtliche Hilfe dar. Übersetzungs-, Verständigungs- oder Sprachhilfe sollen daher nicht Gegenstand der rechtlichen Beratungshilfe sein. Auch reine Schreibhilfen oder Lesehilfen begründen keinen Anspruch.[25] Zwischenzeitlich ist diese Frage auch höchstrichterlich geklärt[26] und soll auch im Falle eines evtl. Analphabetentum gelten.[27]

Autor: Dipl.-RPfl. Stefan Lissner, Konstanz

AGS 9/2022, S. 392 - 397

[25] AG Koblenz Rpfleger 1997, 220; Kammeier, Rpfleger 1998, 501.
[27] BVerfG NJW-RR 2007, 1369; AG Koblenz Rpfleger 1997, 220.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge