Beratungshilfe kann nur dann zugesprochen werden, wenn die rechtsuchende Partei bedürftig i.S.d. BerHG ist. I.S.d. BerHG meint dabei, dass die rechtsuchende Partei derart bedürftig sein muss, dass in einem vergleichbaren PKH/VKH-Verfahren eine Ratenzahlung ausscheiden würde. Die Partei darf also aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Rechtsverfolgung nicht aufbringen können. Insoweit erfolgt im BerHG eine Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 114 Abs. 1 S. 1 1. HS ZPO. Die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens, des zumutbar einzusetzenden Vermögens sowie die Frage, ob Raten zu zahlen wären, ergeben sich aus § 115 ZPO. Dieser legt fest, inwieweit die Partei ihr Einkommen und Vermögen einzusetzen hat. Es ist auf die Einkommens- und Vermögenslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Beratungshilfe abzustellen. Die Reihenfolge der Prüfungen der Voraussetzungen ist nicht vorgeschrieben. Das Einkommen und das Vermögen stehen zueinander in keinem Rangverhältnis. Man kann daher mit der Prüfung, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist, oder auch mit der Prüfung des Einkommens beginnen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge