Hier ist zu differenzieren, ob es sich bei den Rechtsfragen um das allgemeine Ausländerrecht, um inländisches oder ausländisches Recht handelt. Grds. gilt nach wie vor: Das Gebiet, für welches um Beratungshilfe nachgesucht wird, muss einen Bezug zum Inland aufweisen. Nur dann ist von Gesetzes wegen Beratungshilfe möglich. Es versteht sich von selbst, dass auch Ausländer, die sich in der BRD aufhalten, antragsberechtigt sind und einen Anspruch auf Beratungshilfe – bei Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen – haben.[10] Das BerHG ist nicht auf die deutsche Staatsbürgerschaft beschränkt, muss allerdings einen Bezug zum Inland aufweisen (§ 2 Abs. 3 BerHG). Beratungshilfe ohne Bezug zum Inland, also Beratung eines Ausländers über Rechte und Pflichten im Heimatland etwa, ist nicht beratungshilfefähig. Das Ausländerrecht umfasst heute ein weites Gebiet an Spezialmaterie, die lediglich noch ein geschulter und spezialisierter Fachanwalt vollumfänglich im Auge behalten kann. Nicht spezialisierte Rechtsanwälte werden zwar vereinzelt eine entsprechende Hilfe leisten können, das gesamte Gebiet der Materie wird ihnen aber indes nicht sofort präsent sein. Folglich ist der Wunsch nach fachanwaltlicher Aufklärung insbesondere angesichts des für den Bürger bedrohten Rechtsgutes nachvollziehbar. Beratungshilfe auf dem Gebiet des Ausländerrechts betrifft oft eine sehr bedürftige Klientel mit Migrationshintergrund, der das deutsche Recht, die deutschen Formalien und das gesamte Rechtswesen fremd sind. Hinzu kommen Verständigungs- und Sprachdefizite sowie ein gewisses Maß an Schwellenangst gegenüber staatlicher Hilfe, die sie – bspw. aus ihrem Herkunftsland – so nicht kennen. Niemand soll in der Bundesrepublik aber nach dem Willen des Gesetzgebers gehindert sein, seine berechtigten Interessen durchzusetzen. Zu beachten ist aber weiterhin das Subsidiaritätsprinzip des BerHG. Danach scheidet Beratungshilfe auch dann aus, wenn andere Hilfen gegeben sind.

[10] Klinge, Das Beratungshilfegesetz, 1980, § 1 Rn 8.

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