1. Die Mittelgebühr ist lediglich Ausgangspunkt der Ermessensausübung des Rechtsanwalts. Soweit eines der Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG von dem Durchschnitt abweicht, ist dies Anlass für den Rechtsanwalt, von der Mittelgebühr nach oben oder nach unten abzuweichen.
  2. Die Beauftragung eines auswärtigen Verteidigers ist nur beim Vorliegen besonderer Umstände notwendig. Fehlt es daran, kann der auswärtige Verteidiger nur Fahrtkosten abrechnen, soweit diese auf den Teil der Wegstrecke innerhalt des Gerichtsbezirks entfallen.

LG Hamburg, Beschl. v. 6.4.2022 – 628 Qs 19/21

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