Die Erstattung von Reisekosten und Abwesenheitsgelder eines nicht am Ort des Prozessgerichtes ansässigen Verteidigers kommt nur dann in Betracht, wenn seine Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Dies ist nur unter besonderen Voraussetzungen, die dem Ausnahmecharakter des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO Rechnung tragen, der Fall.

LG Oldenburg, Beschl. v. 13.7.2022 – 5 Qs 217/22

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