Nach den weiteren Ausführungen des LG war auch die mit einem Satz von 19 % beantragte Umsatzsteuer festzusetzen. Zwar betrage nach Art. 3 Nr. 3 Abs. 1 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz (Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29.6.2020) vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz nur 16 % der Bemessungsgrundlage. Entscheidend für die Anwendung dieses verringerten Steuersatzes sei jedoch der Zeitpunkt der Erledigung des anwaltlichen Auftrags. Der Auftrag des Verteidigers endete hier mit der Erreichung des Rechtsschutzziels durch die Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG und damit nach dem Zeitraum, in dem der reduzierte Umsatzsteuersatz galt.

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