Die Festsetzung der vom Klägervertreter für das Vorabentscheidungsverfahren geltend gemachten Gebühren und Auslagen – das BVerwG spricht von deren Erstattungsfähigkeit – setzt nach den weiteren Ausführungen des BVerwG nicht voraus, dass die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens im Tenor oder in den Entscheidungsgründen des mitgliedstaatlichen Urteils ausdrücklich erwähnt worden sind. Eine gesonderte Tenorierung im Rahmen der Kostengrundentscheidung nach den §§ 154 ff. VwGO sei nämlich weder gesetzlich vorgesehen noch aus anderen Gründen erforderlich. Entsprechend der Systematik der VwGO erfolge ein eigenständiger Kostenausspruch nur dann, wenn nach einer gesetzlichen Regelung über bestimmte Kosten ausdrücklich gesondert zu entscheiden sei. Dies sei etwa in § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für die Kosten eines Vorverfahrens geregelt oder in § 162 Abs. 3 VwGO für die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen. Als weiteren Fall hat das BVerwG angeführt, dass hinsichtlich eines Teils der Kosten eine von der allgemeinen Kostenverteilung abweichende Kostenentscheidung in Betracht kommt (s. § 155 Abs. 3 und 4 VwGO).

Hinsichtlich der im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH entstandenen Rechtsanwaltskosten sei eine gesonderte Kostenentscheidung hingegen nicht vorgesehen. Die diesbezügliche Kostenentscheidung könne nicht anders ausfallen als die abschließende Kostengrundentscheidung. Dies habe zur Folge, dass der letztlich unterliegende Beteiligte die Kosten aller Instanzen einschließlich des Vorabentscheidungsverfahrens zu tragen habe. Ein isoliertes Obsiegen oder Unterliegen vor dem EuGH sei nicht möglich.

Soweit der BGH in seinem Beschl. v. 8.5.2012 (VIII ZB 3/11, juris Rn 1, RVGreport 2012, 462 [Hansens]) auf einen Senatsbeschluss Bezug genommen habe, mit dem der Klägerin "die Kosten der Revision einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof auferlegt worden" seien, werde dies lediglich referierend wiedergegeben, ohne damit eine entsprechende Verpflichtung zum Ausdruck zu bringen. Zusammenfassend stellt das BVerwG somit fest, dass die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens Bestandteil der Kostengrundentscheidung des Ausgangsverfahrens sind und von dieser mit umfasst werden.

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