Die Kläger hatten sich vor dem BVerwG gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 27.9.2016 für den Neubau der Autobahn A 33/B 61 gewandt. Das BVerwG hat durch Beschluss das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 267 AEUV um die Klärung mehrerer Fragen zur Auslegung der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vorgelegt. Der EuGH hat durch Urt. v. 28.5.2020 über die Vorlegungsfrage entschieden. Nach Fortsetzung des vor ihm anhängigen Rechtsstreits hat das BVerwG durch Urt. v. 30.11.2020 den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt und dem Beklagten "die Kosten des Verfahrens" auferlegt. In den Urteilsgründen hat das BVerwG ausgeführt, dass die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2 VwGO beruht. Durch Beschl. v. 30.11.2020 hat das BVerwG den Streitwert auf 195.000 EUR festgesetzt.

Hieraufhin haben die Kläger die Kostenfestsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten beantragt, und zwar sowohl für das Verfahren vor dem BVerwG als auch für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH. Dabei haben sie die Gebühren ihres Prozessbevollmächtigten nach einem Gegenstandswert von 195.000,00 EUR berechnet. Der Urkundsbeamte des BVerwG hat in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss die Gebühren nur einmal berücksichtigt. Dies hat er damit begründet, das Verfahren vor dem BVerwG und das vor dem EuGH seien gebührenrechtlich eine Angelegenheit. Die Vorlage an den EuGH sei als Zwischenstreit gem. § 19 Abs. .1 S. 2 Nr. 3 RVG nicht gesondert zu vergüten. Hiergegen haben die Kläger Erinnerung eingelegt, die vor dem BVerwG Erfolg hatte.

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